§ 23 – Versäumnisfolgen

FSPERSAV · Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung

(1)Wird ein Prüfungstermin versäumt oder eine Prüfung unterbrochen, sind die Gründe hierfür unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.
(2)Liegt kein wichtiger Grund für die Versäumnis oder Unterbrechung vor, gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden. Im Übrigen gilt der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 FSPERSAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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