§ 11 – Bevollmächtigter des Herstellers

FUAG · Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt

(1)Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
(2)Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Pflichten für diesen wahr.
(3)Der Hersteller, der einen Bevollmächtigten beauftragt, muss diesem mindestens folgende Pflichten übertragen: 1.die Pflicht, die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen der letzten Funkanlage bereitzuhalten,
2.die Pflicht, der Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlangen alle zum Nachweis der Konformität erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, und
3.die Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur zur Abwehr von Gefahren, die von Funkanlagen ausgehen, die in seinen Aufgabenbereich fallen.
(4)Die Pflichten nach § 9 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen nach Anhang II Nummer 2 oder Anhang III Modul B Nummer 3 Buchstabe c oder Anhang IV Nummer 3.1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/53/EU kann der Hersteller nicht dem Bevollmächtigten übertragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 FUAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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