§ 10 – Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers

FUAG · Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt

(1)Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine Funkanlagen beim Inverkehrbringen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Information zu ihrer Identifikation tragen. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art der Funkanlage nicht möglich ist, hat der Hersteller dafür zu sorgen, dass die zur Identifikation erforderliche Information auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen angegeben wird.
(2)Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen der Funkanlage seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf der Funkanlage anzugeben. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art der Funkanlage nicht möglich ist, müssen die Kontaktdaten auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen angegeben werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache abzufassen, die von den Endnutzern und der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann. Die Postanschrift muss eine zentrale Stelle bezeichnen, über die der Hersteller kontaktiert werden kann.
(3)Der Hersteller hat sicherzustellen, dass der Funkanlage die Informationen nach § 20 Absatz 1 bis 4 beigefügt sind.
(4)Der Hersteller hat der Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in Papierform oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen dieses Gesetzes erforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. Der Hersteller hat mit der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren zusammenzuarbeiten, die von der Funkanlage ausgehen, die er in Verkehr gebracht hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 FUAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 10 FUAG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.