§ 7 – Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme und Nutzung

FUAG · Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt

(1)Funkanlagen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt, in Betrieb genommen und genutzt werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Nutzung den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.
(2)Zusätzliche Anforderungen in Rechtsvorschriften zur effektiven und effizienten Nutzung des Funkspektrums, zur Vermeidung funktechnischer Störungen, zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen oder aus Gründen der öffentlichen Gesundheit bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 FUAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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