§ 12 – Ausnahmen

G_KGRKABOTAGEV_2012 · Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Eine Drittstaatengenehmigung ist nicht erforderlich für Beförderungen, die nach § 2 Absatz 1 oder auf Grund von § 23 Absatz 2 und 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 G_KGRKABOTAGEV_2012 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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