§ 13 – Definition

G_KGRKABOTAGEV_2012 · Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Als grenzüberschreitender gewerblicher kombinierter Verkehr gelten Güterbeförderungen, bei denen 1.das Kraftfahrzeug, der Anhänger, der Fahrzeugaufbau, der Wechselbehälter oder der Container von mindestens 6 Meter Länge einen Teil der Strecke auf der Straße und einen anderen Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff (mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometer Luftlinie) zurücklegt,
2.die Gesamtstrecke zum Teil im Inland und zum Teil im Ausland liegt und
3.die Beförderung auf der Straße im Inland lediglich zwischen Be- oder Entladestelle und a)dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder
b)einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometer Luftlinie gelegenen Binnen- oder Seehafen
durchgeführt wird (An- oder Abfuhr).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 G_KGRKABOTAGEV_2012 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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