§ 21 – Personen, die aus dem Dienst bei der internationalen Organisation ausscheiden

GASTSTG · Gaststaatgesetz

Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Bedienstete der internationalen Organisation und ihre unmittelbaren Angehörigen nach dem Ausscheiden des Bediensteten aus dem aktiven Dienst bei der internationalen Organisation nach einer Dienstzeit mit Aufenthalt in Deutschland von fünf Jahren richtet sich nach europäischem und nationalem Recht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 21 GASTSTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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