Gaststaatgesetz
GASTSTG · 39 Normen
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Internationale Organisationen
- § 4Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
- § 5Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen
- § 6Unverletzlichkeit des Sitzgeländes
- § 7Auf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen
- § 8Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen der internationalen Organisation
- § 9Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung
- § 10Immunität der internationalen Organisation, Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte
- § 11Befreiung von direkten Steuern
- § 12Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer
- § 13Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern
- § 14Befreiungen von Zöllen, Verboten, Beschränkungen
- § 15Erleichterungen im Nachrichtenverkehr
- § 16Einreise, Aufenthaltstitel
- § 17Passierschein und Bescheinigung der Vereinten Nationen, Reisedokumente anderer internationaler Organisationen
- § 18Mitteilung zum Personal, Ausstellung von Ausweisen
- § 19Soziale Sicherheit
- § 20Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte
- § 21Personen, die aus dem Dienst bei der internationalen Organisation ausscheiden
- § 22Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder
- § 23Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete der internationalen Organisation
- § 24Bedienstete der internationalen Organisation vergleichbar der Stufe P-4 der Vereinten Nationen
- § 25Sachverständige im Auftrag
- § 26Kongresse, Seminare, ähnliche Veranstaltungen
- § 27Internationale Institutionen; Verordnungsermächtigung
- § 28Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
- § 29Quasizwischenstaatliche Organisationen; Verordnungsermächtigung
- § 30Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
- § 31Sonstige internationale Einrichtungen; Verordnungsermächtigung
- § 32Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
- § 33Internationale Nichtregierungsorganisationen
- § 34Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit
- § 35Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige
- § 36Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
- § 37Beilegung von Streitigkeiten
- § 38Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen; Maßnahmen bei Missbrauch
- § 39Verhältnis zu bestehenden Abkommen
Gaststaatgesetz ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.