§ 24 – Bedienstete der internationalen Organisation vergleichbar der Stufe P-4 der Vereinten Nationen

GASTSTG · Gaststaatgesetz

In begründeten, einzelnen Ausnahmefällen können auf Antrag Bediensteten der internationalen Organisation, soweit sie eine der Stufe P-4 der Vereinten Nationen vergleichbare Stellung innehaben und ihre Aufgaben dies rechtfertigen, die gleichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen mit Ausnahme steuerlicher Privilegien gewährt werden wie Bediensteten der Stufe P-5 der Vereinten Nationen und darüber. Entsprechende Anträge sind vom Leiter der internationalen Organisation beim Auswärtigen Amt zu stellen. Zoll und umsatzsteuerrechtliche Privilegien können nur gewährt werden, soweit dies im Recht der Europäischen Union vorgesehen und zugelassen ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 24 GASTSTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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