§ 25 – Sachverständige im Auftrag

GASTSTG · Gaststaatgesetz

(1)Sachverständigen im Auftrag können ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden, die in den Artikeln VI und VII des Allgemeinen VN-Übereinkommens vorgesehen sind. Ihnen können durch Vereinbarung zwischen der internationalen Organisation und der Bundesregierung zusätzliche Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden.
(2)Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden den Sachverständigen im Auftrag im Interesse der internationalen Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen beziehen sich nicht auf eine Befreiung oder Vergütung von Steuern. Der Leiter der internationalen Organisation hat das Recht und die Pflicht, die Immunität eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen sie ohne Schädigung der Interessen der internationalen Organisation aufgehoben werden kann.
(3)Zoll- und umsatzsteuerrechtliche Privilegien können nur gewährt werden, soweit dies im Recht der Europäischen Union vorgesehen und zugelassen ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 25 GASTSTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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