§ 15 – Ausbildungspersonal während der berufspraktischen Studienzeiten

GBPOLVDVDV_2017 · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1)Die Hochschule bestellt in Abstimmung mit der Bundespolizeiakademie für jeden Studienjahrgang eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter und eine Vertretung. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter führt zentral die Fachaufsicht über die Ausbildung während der berufspraktischen Studienzeiten.
(2)Die Hochschule bestellt in Abstimmung mit der Bundespolizeiakademie Praktikaleiterinnen oder Praktikaleiter und je eine Vertretung. Die Praktikaleiterinnen oder Praktikaleiter gewährleisten eine ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen berufspraktischen Studienzeiten.
(3)In jeder Dienststelle der Bundespolizei, der Studierende für eine praktische Verwendung zugewiesen werden, benennt die zuständige Behörde gegenüber der Hochschule eine Beamtin als Betreuerin oder einen Beamten als Betreuer sowie eine Vertretung.
(4)Zur Ausbildung der Studierenden benennt die zuständige Behörde gegenüber der Hochschule für die Durchführung der praktischen Verwendungen Ausbilderinnen und Ausbilder. Den Ausbilderinnen und Ausbildern sollen nur so viele Studierende zugewiesen werden, wie sie sorgfältig ausbilden können. Sie sind im erforderlichen Umfang von anderen Aufgaben zu entlasten.
(5)Die Einweisung und Anleitung der Studierenden in den praktischen Verwendungen erfolgt durch die Ausbilderinnen oder Ausbilder oder bei Bedarf durch von ihnen beauftragte Beamtinnen und Beamte der Dienststelle. Den beauftragten Beamtinnen und Beamten soll jeweils eine Studierende oder ein Studierender zugewiesen werden.
(6)Näheres legt die Hochschule im Modulhandbuch fest.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 GBPOLVDVDV_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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