§ 17 – Dauer und Gliederung des Studiums

GBPOLVDVDV_2017 · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1)Das Studium besteht aus Fachstudienzeiten und berufspraktischen Studienzeiten.
(2)Die Fachstudienzeiten bestehen aus den Studienabschnitten 1.Grundstudium (sechs Monate),
2.Hauptstudium I (vier Monate),
3.Hauptstudium II (vier Monate) und
4.Hauptstudium III (vier Monate).
(3)Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus den Studienabschnitten 1.Basisausbildung (vier Monate),
2.praxisbezogene Lehrveranstaltung I (drei Monate),
3.praxisbezogene Lehrveranstaltung II (zwei Monate),
4.praktische Verwendung I (drei Monate),
5.praktische Verwendung II (zwei Monate) und
6.praktische Verwendung III (vier Monate).
(4)Die Studienabschnitte bestehen aus folgenden interdisziplinären Modulen: Studienabschnitt Modulnummer Modulbezeichnung
Basisausbildung 1 Polizei und Bürgerinnen und Bürger
2 Grundlagen des polizeilichen Handelns
3 Polizeitraining
Grundstudium 4 Rolle der Bundesbeamtinnen und -beamten im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat
5 Nationale und internationale Aufgaben der Polizei
6 Grundlagen des öffentlichen Dienstes
7 Grundlagen des Verwaltungshandelns
Praxisbezogene Lehrveranstaltung I 8 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte im Kontroll- und Streifendienst
Praktische Verwendung I 9 Verwendung als Polizeivollzugsbeamtin oder -beamter im Kontroll- und Streifendienst
Hauptstudium I 10 Wissenschaftliche Grundlagen der Polizeiarbeit
11 Bundespolizeiliche Spektren der Prävention und Repression I: Kontrolltätigkeiten und Fahndungsmaßnahmen
Praxisbezogene Lehrveranstaltung II 12 Vorbereitung auf die Verwendung als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter und als Gruppenführerin oder Gruppenführer
Praktische Verwendung II 13 Verwendung als Polizeivollzugsbeamtin oder -beamter im Kontroll- und Streifendienst
Hauptstudium II 14 Bundespolizeiliche Spektren der Prävention und Repression II: Überwachungsmaßnahmen und Ermittlungstätigkeiten
15 Polizeiführung
Praktische Verwendung III 16 Verwendung als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter und als Gruppenführerin oder Gruppenführer
Hauptstudium III 17 Polizeiarbeit auf internationaler Ebene
18 Polizeiarbeit in besonderen Einsatzsituationen
Studienabschnittübergreifende Module 19 Diplomarbeit (während der Module 15 bis 17)
20 Polizeitraining (während der Module 10 bis 18)
(5)Den Studienverlauf sowie die Inhalte und die Ausgestaltung der Module legt die Hochschule im Modulhandbuch fest.
(6)Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Studiums ist für die Studierenden verpflichtend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 GBPOLVDVDV_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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