§ 29 – Leistungstests im Hauptstudium

GDBNDVERFSCHVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1)Im Hauptstudium sind mindestens zwölf Leistungstests zu absolvieren. Sechs Leistungstests sind Klausuren.
(2)Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können.
(3)Studierende der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst schreiben 1.zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und
2.je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6.
(4)Studierende der Fachrichtung Verfassungsschutz schreiben 1.zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3,
2.eine Klausur in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und
3.je eine Klausur in drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5.
(5)Die Leistungstests des Hauptstudiums II sollen einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 29 GDBNDVERFSCHVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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