§ 30 – Zeugnis über die Leistungstests im Hauptstudium, Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium

GDBNDVERFSCHVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1)Die oder der Studierende erhält von der Hochschule ein Zeugnis über die Leistungstests im Hauptstudium mit Angabe der Rangpunkte jedes Leistungstests und der Rangpunktzahl.
(2)Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium sind 1.die Bewertungen der Klausuren doppelt zu gewichten und
2.die übrigen Bewertungen einfach zu gewichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 30 GDBNDVERFSCHVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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