§ 4 – Handlungsverbote
GESCHGEHG · Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 02.05.2024 – I ZR 96/23ECLI:DE:BGH:2024:020524BIZR96.23.0
- BVerwG, Beschl. v. 05.03.2020 – 20 F 3/19ECLI:DE:BVerwG:2020:050320B20F3.19.0
Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen umfasst nicht nur das Verbot des unbefugten Zugriffs auf den Inhalt von Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten, sondern auch bereits die Verhinderung des Zugangs zu äußeren Merkmalen von Dateien (wie Dateiname, Dateiendung, Dateityp, Dateigröße), aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt.
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