§ 7 – Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt

GESCHGEHG · Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auch in Anspruch nehmen auf 1.Vernichtung oder Herausgabe der im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern,
2.Rückruf des rechtsverletzenden Produkts,
3.dauerhafte Entfernung der rechtsverletzenden Produkte aus den Vertriebswegen,
4.Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte oder
5.Rücknahme der rechtsverletzenden Produkte vom Markt, wenn der Schutz des Geschäftsgeheimnisses hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 GESCHGEHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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