§ 34l – Verordnungsermächtigung

GEWO · Gewerbeordnung

(1)Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 in der Fassung vom 18. Oktober 2023, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung vom 4. März 2024 oder zum Schutz der Allgemeinheit und der Darlehensnehmer durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften erlassen über 1.das Erlaubnisverfahren nach § 34k Absatz 1, einschließlich der vom Antragsteller mitzuteilenden Angaben,
2.den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes nach § 34k Absatz 1, insbesondere über a)die Pflicht, die erhaltenen Vermögenswerte des Darlehensnehmers getrennt zu verwalten,
b)die Pflicht, nach der Ausführung des Auftrags dem Darlehensnehmer Rechnung zu legen,
c)die Verhaltens- und Informationspflichten gegenüber dem Darlehensnehmer, einschließlich der Pflicht, Provisionen und andere Zuwendungen offenzulegen,
d)die Pflicht, Bücher zu führen und die notwendigen Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Darlehensnehmer aufzuzeichnen,
e)die Pflicht, Beschwerden zu behandeln,
3.die Inhalte und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach § 34k Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, über die Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung, über die Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen mit dem Sachkundenachweis, über die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern sowie über die Berufung eines Aufgabenauswahlausschusses,
4.die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der bei ihm beschäftigten weiterbildungspflichtigen Personen nach § 34k Absatz 6 Satz 2 zu einer Weiterbildung, einschließlich a)des Umfangs, der Inhalte der Weiterbildung, der Überwachung der Weiterbildungsverpflichtung und der Befreiung von der Weiterbildungsverpflichtung und
b)der gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweise.
(2)In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können ferner die Anforderungen und Verfahren geregelt werden, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung vom 4. März 2024 Anwendung finden sollen auf Inhaber von Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden sind und deren Inhaber im Inland vorübergehend oder dauerhaft als Darlehensvermittler tätig werden wollen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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