§ 35 – Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
GEWO · Gewerbeordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 17.06.2025 – 6 D 19/25
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 12.05.2025 – 6 B 28/25
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.04.2025 – 6 B 202/24
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 05.12.2024 – 6 A 509/22
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 09.09.2024 – 6 B 37/24
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 22.08.2024 – 6 B 43/24
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 05.03.2024 – 6 B 93/23
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 23.01.2024 – 6 B 192/23
- 1. Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag eines Gaststättenbetreibers nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagung seines Gaststättengewerbes ab und meldet dieser sein Gaststättengewerbe daraufhin ab, entfällt dadurch nicht sein Rechtsschutzbedürfnis für das Beschwerdeverfahren. 2. Nach § 13 Abs. 1 SächsGastG ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Rechtsgrundlage für die Untersagung eines Gaststättengewerbes wegen Unzuverlässigkeit. 3. Die Zuständigkeit für die Untersagung eines Gaststättengewerbes wegen Unzuverlässigkeit liegt nach § 13 Abs. 1 SächsGastG in Verbindung mit § 2 SächsGewDVO bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten. 4. Verwenden Gefahrenabwehrbehörden personenbezogene Daten, die von Verfassungsschutzbehörden mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhoben wurden, liegt ein geänderter Verwendungszweck im Sinne von § 5 Satz 1 SächsDSUG vor. 5. Bezweckt ihre Verwendung durch Gefahrenabwehrbehörden die Verhinderung von Straftaten, ist dies - jedenfalls bei Fehlen einer spezifischen verfassungskonformen Datenübermittlungs- und verwendungsvorschrift - nur verhältnismäßig, wenn sie der Verhinderung besonders schwerer Straftaten dient.
1. Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag eines Gaststättenbetreibers nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagung seines Gaststättengewerbes ab und meldet dieser sein Gaststättengewerbe daraufhin ab, entfällt dadurch nicht sein Rechtsschutzbedürfnis für das Beschwerdeverfahren. 2. Nach § 13 Abs. 1 SächsGastG ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Rechtsgrundlage für die Untersagung eines Gaststättengewerbes wegen Unzuverlässigkeit. 3. Die Zuständigkeit für die Untersagung eines Gaststättengewerbes wegen Unzuverlässigkeit liegt nach § 13 Abs. 1 SächsGastG in Verbindung mit § 2 SächsGewDVO bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten. 4. Verwenden Gefahrenabwehrbehörden personenbezogene Daten, die von Verfassungsschutzbehörden mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhoben wurden, liegt ein geänderter Verwendungszweck im Sinne von § 5 Satz 1 SächsDSUG vor. 5. Bezweckt ihre Verwendung durch Gefahrenabwehrbehörden die Verhinderung von Straftaten, ist dies - jedenfalls bei Fehlen einer spezifischen verfassungskonformen Datenübermittlungs- und verwendungsvorschrift - nur verhältnismäßig, wenn sie der Verhinderung besonders schwerer Straftaten dient.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.10.2023 – 6 D 4/23
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