§ 36 – Öffentliche Bestellung von Sachverständigen
GEWO · Gewerbeordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 11.03.2025 – XI ZB 2/24ECLI:DE:BGH:2025:110325BXIZB2.24.0
- BFH, Urt. v. 05.12.2019 – II R 9/18ECLI:DE:BFH:2019:U.051219.IIR9.18.0
1. § 198 BewG eröffnet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, als er sich aus den typisierenden Bewertungsvorschriften des BewG ergäbe. Die Nachweislast geht über die Darlegungs- und Feststellungslast hinaus. 2. Soll der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch Vorlage eines Gutachtens erbracht werden, muss das Gutachten entweder durch den örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erstellt sein (Anknüpfung an das Senatsurteil vom 11.09.2013 - II R 61/11, BFHE 243, 376, BStBl II 2014, 363; gegen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.02.2014). 3. Ob das Gutachten den Nachweis erbringt, unterliegt der freien Beweiswürdigung des FA und des FG. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem Gutachten ohne weitere Beweiserhebung, insbesondere Einschaltung weiterer Sachverständiger, gefolgt werden kann.
- 1. Der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Sachkunde ist inhaltlich vom Regelungsziel des § 36 GewO her zu definieren. Dieses besteht darin, im Interesse eines reibungslosen Rechtsverkehrs und einer funktionierenden Rechtspflege allen Behörden, Gerichten und privaten Interessenten für komplizierte Sachverhaltsfeststellungen und Prüfungen kompetente und glaubwürdige Fachleute anzubieten. 2. Da der Befähigung des Sachverständigen zur Erstellung von Gutachten beim Nachweis der besonderen Sachkunde gewichtige Bedeutung zukommt, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Bestellungsbehörde vorrangig darauf abstellt, ob der Sachverständige über überdurchschnittliche Fähigkeiten in der Erstellung von Gutachten verfügt. 3. Die besondere Sachkunde setzt erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fähigkeiten des Sachverständigen voraus, zumal er als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger aus fachlicher Sicht die Qualität der Arbeit anderer zu beurteilen hat.
1. Der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Sachkunde ist inhaltlich vom Regelungsziel des § 36 GewO her zu definieren. Dieses besteht darin, im Interesse eines reibungslosen Rechtsverkehrs und einer funktionierenden Rechtspflege allen Behörden, Gerichten und privaten Interessenten für komplizierte Sachverhaltsfeststellungen und Prüfungen kompetente und glaubwürdige Fachleute anzubieten. 2. Da der Befähigung des Sachverständigen zur Erstellung von Gutachten beim Nachweis der besonderen Sachkunde gewichtige Bedeutung zukommt, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Bestellungsbehörde vorrangig darauf abstellt, ob der Sachverständige über überdurchschnittliche Fähigkeiten in der Erstellung von Gutachten verfügt. 3. Die besondere Sachkunde setzt erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fähigkeiten des Sachverständigen voraus, zumal er als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger aus fachlicher Sicht die Qualität der Arbeit anderer zu beurteilen hat.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 24.06.2015 – 3 A 515/13
- BVerwG, Beschl. v. 28.05.2014 – 8 B 61/13
- 1. Zu den Voraussetzungen des Eintritts der Bindungswirkung eines nicht vollständig abgefassten, zuzustellenden Urteils, wenn die Entscheidungsformel auf der Geschäftsstelle hinterlegt wird. 2. Die in § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO in Verbindung mit der Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer geregelten subjektiven Zulassungsvoraussetzungen genügen dem bei Eingriffen in die Freiheit der Berufsausübung anzuwendenden allgemeinen Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. 3. Für den Nachweis der besonderen Sachkunde i. S. v. § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf es keiner weitergehenden Regelungen über die maßgeblichen Leistungsanforderungen und Bewertungskriterien. 4. Das Regelungsziel des § 36 GewO besteht darin, im Interesse eines reibungslosen Rechtsverkehrs und einer funktionierenden Rechtspflege allen Behörden, Gerichten und privaten Interessenten für komplizierte Sachverhaltsfeststellungen und Prüfungen kompetente und glaubwürdige Fachleute anzubieten. 5. An die Qualität von Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind in Anbetracht dieses Regelungsziels erhöhte Anforderungen zu stellen. 6. Schriftliche Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen müssen so erstellt sein, dass die zur Entscheidung berufenen Richter das Gutachten jedenfalls nach einer angemessenen Einarbeitungszeit nachvollziehen können. 7. Dies setzt voraus, dass der Sachverständige die ausschlaggebenden Befundtatsachen vollständig angibt. Das Gericht muss zudem nachvollziehen können, wie der Sachverständige methodisch vorgegangen ist und warum er bestimmte Schlussfolgerungen gezogen hat.
1. Zu den Voraussetzungen des Eintritts der Bindungswirkung eines nicht vollständig abgefassten, zuzustellenden Urteils, wenn die Entscheidungsformel auf der Geschäftsstelle hinterlegt wird. 2. Die in § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO in Verbindung mit der Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer geregelten subjektiven Zulassungsvoraussetzungen genügen dem bei Eingriffen in die Freiheit der Berufsausübung anzuwendenden allgemeinen Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. 3. Für den Nachweis der besonderen Sachkunde i. S. v. § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf es keiner weitergehenden Regelungen über die maßgeblichen Leistungsanforderungen und Bewertungskriterien. 4. Das Regelungsziel des § 36 GewO besteht darin, im Interesse eines reibungslosen Rechtsverkehrs und einer funktionierenden Rechtspflege allen Behörden, Gerichten und privaten Interessenten für komplizierte Sachverhaltsfeststellungen und Prüfungen kompetente und glaubwürdige Fachleute anzubieten. 5. An die Qualität von Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind in Anbetracht dieses Regelungsziels erhöhte Anforderungen zu stellen. 6. Schriftliche Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen müssen so erstellt sein, dass die zur Entscheidung berufenen Richter das Gutachten jedenfalls nach einer angemessenen Einarbeitungszeit nachvollziehen können. 7. Dies setzt voraus, dass der Sachverständige die ausschlaggebenden Befundtatsachen vollständig angibt. Das Gericht muss zudem nachvollziehen können, wie der Sachverständige methodisch vorgegangen ist und warum er bestimmte Schlussfolgerungen gezogen hat.
- BVerwG, Urt. v. 01.02.2012 – 8 C 24/11
1. Das mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen verfolgte Ziel, einen geordneten Rechtsverkehr sicherzustellen, ist kein legitimes Ziel nach § 10 AGG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG (juris: EGRL 78/2000), das eine generelle Höchstaltersgrenze rechtfertigen könnte. 2. Das Lebensalter steht nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 AGG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der RL 2000/78/EG in innerem Zusammenhang mit einer besonderen Anforderung an die Art der beruflichen Betätigung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in den Sachgebieten "EDV im Rechnungswesen und Datenschutz" sowie "EDV in der Hotellerie". 3. Die Festlegung einer Höchstaltersgrenze in einer Sachverständigenordnung dient jedenfalls in den vorgenannten Sachgebieten nicht im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der RL 2000/78/EG den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit, der Verhütung von Straftaten oder dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 24.10.2011 – 1 BvR 1103/11ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111024.1bvr110311
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