§ 13 – Erstmalige Gewährung des Stipendiums

GFDV · Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung

(1)Der Bewerber fügt seinem Antrag einen Arbeitsplan bei, in welchem er die Gründe für die Wahl seines Vorhabens darlegt. Beantragt der Bewerber die Förderung einer Promotion, so hat der Arbeitsplan entsprechend dem Stand der Vorarbeiten auch einen Aufriß des Themas und einen Zeitplan zu enthalten. Das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen bei einem Bewerber wird anhand von Gutachten geprüft, die von zwei Hochschullehrern erstattet werden. Auf Antrag des Bewerbers hat die Hochschule Gutachter zu benennen.
(2)Bei der Auswahl der Bewerber sind Studien- und Prüfungsleistungen, Arbeitsplan sowie Gutachten in einem ausgewogenen Verhältnis heranzuziehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 GFDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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