§ 15 – Abschlußbericht

GFDV · Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung

(1)Nach Beendigung der Förderung legt der Stipendiat den beteiligten Kommissionen einen Bericht über seine Arbeit während der gesamten Förderungsdauer vor und stellt darin insbesondere seine Arbeit im letzten Bewilligungszeitraum dar.
(2)Ist eine Promotion gefördert worden, so genügt die Mitteilung über die Einreichung der wissenschaftlichen Arbeit, sofern nicht die Hochschule eine andere Bestimmung trifft. Kann der Stipendiat die wissenschaftliche Arbeit nicht einreichen, so legt er die Gründe hierfür dar und äußert sich zum beabsichtigten Fortgang der Arbeit. In diesem Fall berichtet der Stipendiat ferner bis zur Einreichung der wissenschaftlichen Arbeit, höchstens aber bis zum Ablauf von drei Jahren nach Abschluß der Förderung, jährlich der zentralen Kommission zu einem von ihr festzusetzenden Termin schriftlich über den Stand der Arbeit.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 GFDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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