§ 14 – Verlängerung des Stipendiums

GFDV · Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung

(1)Innerhalb der Regelförderungsdauer kann eine Verlängerung des Stipendiums für einen Zeitraum bis zu einem Jahr ausgesprochen werden. Eine Verlängerung über die Regelförderungsdauer hinaus soll jeweils für einen Zeitraum von nicht mehr als einem halben Jahr ausgesprochen werden.
(2)Vor jeder Entscheidung über die Verlängerung des Stipendiums fertigt der Stipendiat einen Arbeitsbericht an, aus dem sich der sachliche und zeitliche Verlauf der bisherigen Arbeit und ein Arbeits- und Zeitplan für die Lösung der noch offenen Probleme ergeben. Ohne Vorlage des Arbeitsberichtes kann eine Verlängerung des Stipendiums nicht ausgesprochen werden.
(3)Abweichungen vom Arbeitsplan nach § 13 sind darzulegen und zu begründen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 GFDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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