§ 4 – Auswahl der Bewerber

GFG · Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen

(1)Ein Anspruch auf Gewährung eines Stipendiums besteht nicht. Übersteigt die Zahl der Bewerber, die die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen, die Zahl der Stipendien, so ist zwischen den Bewerbern nach dem Grad ihrer Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit und, sofern eine Promotion gefördert wird, auch nach der Bedeutung des in Aussicht genommenen Vorhabens auszuwählen.
(2)Bewerber, deren wissenschaftliche Vorhaben auf die Forschungsplanung der Hochschule oder der Fachbereiche abgestimmt sind, können vorrangig gefördert werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 GFG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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