§ 5 – Staatsangehörigkeit

GFG · Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen

Stipendien können erhalten 1.Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,
2.heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269), geändert durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273),
3.Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und als Asylberechtigte nach § 28 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 25. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1542), anerkannt sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 GFG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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