§ 6 – Stellung des Stipendiaten zur Hochschule

GFG · Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen

Der Stipendiat muß Student an einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Hochschule sein. Er kann seinen für die Promotion zu erbringenden wissenschaftlichen Beitrag auch im Ausland leisten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 GFG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 6 GFG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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