Art. 33

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

(1)Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2)Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3)Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4)Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5)Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 20.04.2026 – 2 VR 20.25ECLI:DE:BVerwG:2026:200426B2VR20.25.0

    1. Aus einer Stellenausschreibung muss sich hinreichend klar ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden. 2. Die Vorgabe dienstpostenbezogener Anforderungen setzt voraus, dass die geforderten Voraussetzungen im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, sich also aus den Besonderheiten der jeweiligen Aufgabenwahrnehmung ergeben. 3. Beim Vergleich von Bewerbern, die bislang nicht mit Personalführungsaufgaben betraut waren und bei denen daher nur eine prognostische Einschätzung ihrer Führungseignung möglich ist, mit Bewerbern, die bereits über beurteilte Führungserfahrung verfügen, darf der Dienstherr grundsätzlich die bereits bestätigte Führungskompetenz als Vorteil einstellen. 4. Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung muss aus den Einzelbewertungen her- und abgeleitet werden. Unzulässig ist daher eine Verfahrensweise, bei der ein Beamter einer Notenstufe zugeordnet wird und die Einzelmerkmale nachfolgend "passend" vergeben werden.

  • BVerwG, Beschl. v. 26.03.2026 – 1 WB 44.25ECLI:DE:BVerwG:2026:260326B1WB44.25.0
  • BVerwG, Beschl. v. 26.03.2026 – 1 WB 26.25ECLI:DE:BVerwG:2026:260326B1WB26.25.0
  • BVerwG, Beschl. v. 25.03.2026 – 1 W-VR 2.26ECLI:DE:BVerwG:2026:250326B1WVR2.26.0
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.03.2026 – 2 A 332/25
  • BVerwG, Urt. v. 12.03.2026 – 2 WD 22.25ECLI:DE:BVerwG:2026:120326U2WD22.25.0

    Bei mehrdeutigen Bekundungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor ihnen eine wehrdisziplinarrechtlich nachteilige Bedeutung zugrunde gelegt wird.

  • BVerwG, Urt. v. 11.03.2026 – 5 C 2.25ECLI:DE:BVerwG:2026:110326U5C2.25.0

    Eine wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamtin hat grundsätzlich weder nach dem Beamtenstatusgesetz noch dem Bayerischen Reisekostengesetz oder anderen Rechtsgrundlagen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Fahrt, die sie anlässlich einer von der zuständigen Behörde angeordneten ärztlichen Untersuchung ihrer Dienstfähigkeit durchgeführt hat.

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 03.03.2026 – 2 B 307/25
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 23.02.2026 – 2 B 2/26
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 04.02.2026 – 2 B 292/25

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