Art. 31
GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 25.03.2026 – 7 C 4.25ECLI:DE:BVerwG:2026:250326U7C4.25.0
- BVerwG, Urt. v. 24.01.2024 – 6 C 4/22ECLI:DE:BVerwG:2024:240124U6C4.22.0
1. § 107 Abs. 5 Satz 1 OWiG enthält bezüglich der Kosten für Aktenversendungen in Ordnungswidrigkeitenverfahren vor der Verwaltungsbehörde eine abschließende Regelung, in deren Anwendungsbereich ein Rückgriff auf das Landeskostenrecht nicht in Betracht kommt. 2. Ohne die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist § 107 Abs. 5 Satz 1 OWiG nicht anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn die Akte, deren Versendung beantragt worden ist, objektiv jedenfalls auch Grundlage für die Prüfung der Einleitung eines solchen Verfahrens ist.
- BVerfG, Kammerbeschluss v. 14.06.2023 – 2 BvL 3/20, 2 BvL 14/20, 2 BvL 5/21, 2 BvL 7/21, 2 BvL 3/22, 2 BvL 4/22, 2 BvL 5/22, 2 BvL 12/22, 2 BvL 13/22, 2 BvL 14/22, 2 BvL 1/23, 2 BvL 2/23, 2 BvL 8/23ECLI:DE:BVerfG:2023:lk20230614.2bvl000320
- BVerfG, Beschl. v. 07.12.2021 – 2 BvL 2/15ECLI:DE:BVerfG:2021:ls20211207.2bvl000215
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 07.06.2021 – 1 BvR 1260/21ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210607.1bvr126021
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 07.05.2021 – 3 B 212/21
- BVerwG, EuGH-Vorlage v. 27.03.2019 – 6 C 6/18ECLI:DE:BVerwG:2019:270319B6C6.18.0
1. § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verpflichtet öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten. Ausnahmen lassen sich nicht ohne weiteres auf Gründe der Verwaltungspraktikabilität oder Kostenersparnis stützen, sondern setzen eine Ermächtigung durch ein Bundesgesetz voraus. 2. Ob § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG mit der ausschließlichen Zuständigkeit der Union im Bereich der Währungspolitik (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV) in Einklang steht, ob Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV oder andere Normen des geltenden materiellen Unionsrechts ein Verbot für öffentliche Stellen eines Mitgliedstaats enthalten, die Erfüllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht mit Euro-Banknoten abzulehnen, und ob § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG angewendet werden kann, soweit und solange die Union von der ihr gegebenenfalls zustehenden ausschließlichen Zuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, bedarf der Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.
- BVerwG, EuGH-Vorlage v. 27.03.2019 – 6 C 5/18ECLI:DE:BVerwG:2019:270319B6C5.18.0
- BSG, Urt. v. 14.06.2018 – B 9 BL 1/17 RECLI:DE:BSG:2018:140618UB9BL117R0
1. Eine der Blindheit nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (juris: BlindG BY) entsprechend gleich schwere Störung des Sehvermögens liegt auch bei zerebralen Schäden ohne spezifische Sehstörung vor, wenn es insgesamt an der Möglichkeit zur Sinneswahrnehmung "Sehen" fehlt (Anschluss an BSG vom 11.8.2015 - B 9 BL 1/14 R = BSGE 119, 224 = SozR 4-5921 Art 1 Nr 3). 2. Wird der Zweck des Blindengeldes verfehlt, weil aufgrund der typischen Eigenart des Krankheitsbildes ein auszugleichender blindheitsbedingter Mehrbedarf nicht entstehen kann, steht dem zuständigen Leistungsträger der anspruchsvernichtende Einwand der Zweckverfehlung zu (Fortentwicklung von BSG vom 11.8.2015 - B 9 BL 1/14 R = BSGE 119, 224 = SozR 4-5921 Art 1 Nr 3).
- BVerfG, Urt. v. 19.12.2017 – 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14ECLI:DE:BVerfG:2017:ls20171219.1bvl000314
1. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG haben jede Studienplatzbewerberin und jeder Studienplatzbewerber ein Recht auf gleiche Teilhabe an staatlichen Studienangeboten und damit auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium ihrer Wahl. 2. Regeln für die Verteilung knapper Studienplätze haben sich grundsätzlich am Kriterium der Eignung zu orientieren. Daneben berücksichtigt der Gesetzgeber Gemeinwohlbelange und trägt dem Sozialstaatsprinzip Rechnung. Die zur Vergabe knapper Studienplätze herangezogenen Kriterien müssen die Vielfalt der möglichen Anknüpfungspunkte zur Erfassung der Eignung abbilden. 3. Der Gesetzgeber muss die für die Vergabe von knappen Studienplätzen im Studienfach Humanmedizin wesentlichen Fragen selbst regeln. Insbesondere muss er die Auswahlkriterien der Art nach selbst festlegen. Er darf den Hochschulen allerdings gewisse Spielräume für die Konkretisierung dieser Auswahlkriterien einräumen. 4. Die Abiturbestenquote begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die maßgebliche Orientierung der Vergabeentscheidung an den Ortswunschangaben sowie die Beschränkung der Bewerbung auf sechs Studienorte lassen sich im Rahmen der Abiturbestenquote verfassungsrechtlich jedoch nicht rechtfertigen. 5. Verfassungswidrig sind die gesetzlichen Vorschriften zum Auswahlverfahren der Hochschulen insofern, - als der Gesetzgeber den Hochschulen ein eigenes Kriterienerfindungsrecht überlässt, - als die Standardisierung und Strukturierung hochschuleigener Eignungsprüfungen nicht sichergestellt ist, - als die Hochschulen neben eignungsbezogenen gesetzlichen Kriterien uneingeschränkt auch auf das Kriterium eines frei zu bestimmenden Ranges der Ortspräferenz zurückgreifen dürfen, - als im Auswahlverfahren der Hochschulen die Abiturnoten berücksichtigt werden können, ohne einen Ausgleichsmechanismus für deren nur eingeschränkte länderübergreifende Vergleichbarkeit vorzusehen, - als für einen hinreichenden Teil der Studienplätze neben der Abiturdurchschnittsnote keine weiteren Auswahlkriterien mit erheblichem Gewicht Berücksichtigung finden. 6. Die Einrichtung einer Wartezeitquote ist verfassungsrechtlich zulässig, wenngleich nicht geboten. Sie darf den jetzigen Anteil von 20 % der Studienplätze nicht überschreiten. Die Wartezeit muss in der Dauer begrenzt sein. 7. Wollen die Länder im Rahmen des Art. 125b Abs. 1 Satz 3 GG von Bundesrecht abweichen, müssen sie eine Neuregelung oder eine inhaltliche Regelung im unmittelbaren Zusammenhang mit bereits geltendem Landesrecht treffen. Rein redaktionelle Anpassungen genügen nicht. Die ausdrückliche Erklärung des Abweichungswillens ist nicht erforderlich.
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