Art. 30
GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Beschl. v. 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21ECLI:DE:BVerfG:2023:gs20231115.2bvg000119
Zur Antragsbefugnis im Bund-Länder-Streit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 BVerfGG).
- BSG, Urt. v. 25.10.2023 – B 6 KA 17/22 RECLI:DE:BSG:2023:251023UB6KA1722R0
Die Ausgestaltung der Kostenbeteiligungspflicht von niedergelassenen Privatärzten am ärztlichen Bereitschaftsdienst der KÄV darf nicht dem Vorstand der KÄV zur freien Gestaltung überlassen werden.
- BVerwG, Beschl. v. 24.07.2020 – 6 BN 3/19ECLI:DE:BVerwG:2020:240720B6BN3.19.0
- BVerwG, Urt. v. 15.07.2020 – 6 C 25/19ECLI:DE:BVerwG:2020:150720U6C25.19.0
- BVerwG, Urt. v. 18.06.2020 – 3 C 2/19ECLI:DE:BVerwG:2020:180620U3C2.19.0
1. Auf Landesrecht beruhende UVP-Vorprüfungen sind revisionsgerichtlich auf die Verletzung von Unionsrecht überprüfbar. 2. Es bedarf bereits in der Vorprüfung einer Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der vorhaben- und standortbezogenen Kriterien; steht nach einer diese Maßstäbe berücksichtigenden Vorausschau im Zeitpunkt der Vorprüfung fest, dass ein abwägungserheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis des Planfeststellungsbeschlusses haben kann, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Zum Ergebnis der Planfeststellung gehören nicht nur die Entscheidung über das "Ob" des Vorhabens und die Abwägung etwaiger Ausführungsvarianten, sondern auch die Entscheidung über Nebenbestimmungen zum Schutz der Umwelt im Rahmen der Abwägung. 3. Das Verbot der Klageänderung im Revisionsverfahren gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO hindert nicht, einen während des Revisionsverfahrens nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG zur Fehlerheilung ergangenen Änderungsplanfeststellungsbeschluss in die beim Revisionsgericht anhängige Klage gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss einzubeziehen (Bestätigung des Beschlusses vom 17. März 2020 - 3 VR 1.19).
- BVerwG, Urt. v. 18.06.2020 – 3 C 3/19ECLI:DE:BVerwG:2020:180620U3C3.19.0
1. Auf Landesrecht beruhende UVP-Vorprüfungen sind revisionsgerichtlich auf die Verletzung von Unionsrecht überprüfbar. 2. Es bedarf bereits in der Vorprüfung einer Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der vorhaben- und standortbezogenen Kriterien; steht nach einer diese Maßstäbe berücksichtigenden Vorausschau im Zeitpunkt der Vorprüfung fest, dass ein abwägungserheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis des Planfeststellungsbeschlusses haben kann, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Zum Ergebnis der Planfeststellung gehören nicht nur die Entscheidung über das "Ob" des Vorhabens und die Abwägung etwaiger Ausführungsvarianten, sondern auch die Entscheidung über Nebenbestimmungen zum Schutz der Umwelt im Rahmen der Abwägung. 3. Bei der Prüfung, ob ein Abwägungsmangel im Sinne von § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, hat das Tatsachengericht alle Unterlagen und Umstände heranzuziehen, die für den Rückschluss auf die Willensbildung der Behörde bei Vermeidung des Mangels Bedeutung haben können. Dazu gehören neben dem Planfeststellungsbeschluss und den darin planfestgestellten Unterlagen die Verwaltungsvorgänge sowie vom Vorhabenträger vorgelegte Unterlagen und alle sonst erkennbaren oder naheliegenden Umstände. 4. Das Verbot der Klageänderung im Revisionsverfahren gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO hindert nicht, einen während des Revisionsverfahrens nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG zur Fehlerheilung ergangenen Änderungsplanfeststellungsbeschluss in die beim Revisionsgericht anhängige Klage gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss einzubeziehen (Bestätigung des Beschlusses vom 17. März 2020 - 3 VR 1.19).
- BVerwG, Beschl. v. 02.09.2019 – 6 VR 2/19ECLI:DE:BVerwG:2019:020919B6VR2.19.0
1. Untersuchungsgegenstände parlamentarischer Landesuntersuchungsausschüsse müssen einen Landesbezug aufweisen, haben also die sich aus dem Bundesstaatsprinzip des Grundgesetzes ergebenden Kompetenzgrenzen zu wahren (wie BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258). 2. Die mit Blick auf das Bundesstaatsprinzip gebotene Beschränkung zulässiger Untersuchungsgegenstände auf solche mit Landesbezug setzt auch der Beweiserhebungsbefugnis eines zur Kontrolle von Landesbehörden eingesetzten Landesuntersuchungsausschusses Grenzen. Diese sind nur dann gewahrt, wenn sich eine Aktenanforderung gegenüber Bundesbehörden auf Dokumente mit einem inhaltlichen Bezug zum Verhalten der eigenen Landesbehörden beschränkt. 3. Hält eine um Amtshilfe ersuchte Stelle in Ausübung ihres Prüfungsrechts, ob sich die durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss eines anderen Rechtsträgers angeordnete Beweiserhebung innerhalb des Untersuchungsauftrags hält, Beweismittel aus Kompetenzgründen zurück, hat sie das substantiiert und nachvollziehbar zu begründen. 4. Im Bund-Länder-Verhältnis verpflichtet der Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens eine um Aktenvorlage ersuchte Stelle, eine Vollständigkeitserklärung abzugeben.
- BVerwG, Urt. v. 28.02.2019 – 3 A 1/18ECLI:DE:BVerwG:2019:280219U3A1.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 05.05.2017 – 6 AV 1/17ECLI:DE:BVerwG:2017:050517B6AV1.17.0
1. Für einen Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 53 Abs. 3 VwGO ist nach Ergehen einer nicht mehr anfechtbaren instanzabschließenden Entscheidung kein Raum mehr. 2. Sind nach dem jeweiligen Landesrecht zur Begründung eines Gastschulverhältnisses in einem anderen Bundesland sowohl eine Entscheidung des abgebenden wie des aufnehmenden Landes erforderlich, liegen zwei Streitgegenstände vor und die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen. In diesem Fall scheidet die Bestimmung eines für beide Verfahren zuständigen Gerichts aus.
- BVerwG, Urt. v. 26.06.2014 – 3 CN 3/13
Die Regelung von Verwaltungsgebühren zur Deckung der Kosten, die den beteiligten Landesbehörden bei der Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit des Landes entstehen, ist eine Regelung des Verwaltungsverfahrens im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG. Daher war das Land Niedersachsen gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG berechtigt, in der Gebührenordnung für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für übermäßige Straßenbenutzung vom 14. Februar 2012 (Nds. GVBl S. 22) von der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl I S. 98) abzuweichen. (wie Urteil vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 3 CN 1.13)
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