Art. 98
GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 11.03.2020 – 5 B 5/20ECLI:DE:BVerwG:2020:110320B5B5.20.0
- BVerwG, Beschl. v. 27.06.2019 – 2 B 7/18ECLI:DE:BVerwG:2019:270619B2B7.18.0
1. Eine Neuregelung der Besoldung nach Erfahrungsstufen (auch) für Richter begegnet weder verfassungs- noch unionsrechtlichen Bedenken. 2. Weder von Verfassungs wegen noch unionsrechtlich ist es geboten, für Richter wegen Besonderheiten ihrer Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Stufung eine andere Art der Besoldung als für Beamte vorzusehen, und zwar weder ein Einheitsgehalt noch ein Festgehalt noch eine Besoldung allein aus dem Endgrundgehalt. a) Das deutsche Recht kennt keinen Rechtssatz einer "besoldungsrechtlichen Einheit des Richteramtes" des Inhalts, dass Richter innerhalb einer Besoldungsgruppe gleich zu besolden sind (ohne Binnengliederung nach Erfahrungsstufen). b) Es gibt auch keinen "Grundsatz einer festen Richterbesoldung" des Inhalts, dass innerhalb einer Richterbesoldungsgruppe nur eine Besoldung aus dem Endgrundgehalt verfassungskonform wäre. c) Auch für die Besoldung der Richter gilt, dass mangels eines gültigen Bezugssystems weder aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch noch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Altersdiskriminierung ein Anspruch auf eine Besoldung aus dem Endgrundgehalt folgt (wie BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 234 Rn. 19 und - 2 C 3.13 - BVerwGE 150, 255 Rn. 10 sowie vom 6. April 2017 - 2 C 11.16 - BVerwGE 158, 344 Rn. 24, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. September 2015 - C-20/13 - NVwZ 2016, 131 Rn. 47). Dies gilt auch für eine Perpetuierung der unmittelbaren Benachteiligung wegen des Lebensalters durch eine Übergangsregelung (wie hier §§ 98 und 100 LBesG BW 2010). 3. Die vom BVerfG erstmals im Urteil zur W-Besoldung (Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 <301 f.>) entwickelten prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber bei der Begründung von Besoldungsgesetzen (zuletzt BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 - NVwZ 2019, 152 Rn. 20 ff.) gelten nicht für Besoldungsgesetze vor Erlass des erstgenannten Urteils (wie BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2019 - 2 C 35.17 - NVwZ-RR 2019, 559 Rn. 23).
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