Art. 95
GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 20.06.2022 – 2 B 45/21ECLI:DE:BVerwG:2022:200622B2B45.21.0
1. Die dienstliche Beurteilung eines Richters eines Landes obliegt auch im Falle seiner Abordnung an einen Obersten Gerichtshof des Bundes im Sinne von Art. 95 Abs. 1 GG regelmäßig dem Dienstherrn. 2. Erstellt der Präsident des Bundesgerichts, an das der Richter abgeordnet ist, für die Dauer der Abordnung eine "Beurteilung", so handelt es sich regelmäßig lediglich um einen Beurteilungsbeitrag für die dem Land obliegende dienstliche Beurteilung des Richters. Diesen Beurteilungsbeitrag kann der betroffene Richter wegen § 44a VwGO nicht isoliert verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen. 3. Der Begriff der Verfahrenshandlungen i. S. v. § 44a Satz 1 VwGO ist nicht auf solche im Rahmen eines behördlichen Verfahrens i. S. v. § 9 VwVfG beschränkt.
- BVerwG, Beschl. v. 08.04.2021 – 9 B 3/21ECLI:DE:BVerwG:2021:080421B9B3.21.0
- BVerwG, Beschl. v. 08.04.2021 – 9 B 2/21ECLI:DE:BVerwG:2021:080421B9B2.21.0
- BVerwG, Beschl. v. 21.12.2020 – 2 B 63/20ECLI:DE:BVerwG:2020:211220B2B63.20.0
1. Der Gesetzgeber ist nach dem sog. Wesentlichkeitsgrundsatz verpflichtet, die wesentlichen Vorgaben betreffend den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen selbst zu regeln. Hieran gemessen erscheinen die derzeitigen Regelungen des § 19 BrbgBG und des § 9 Abs. 1 bis 3 BrbgRiG, die dies Verwaltungsvorschriften überlassen, defizitär. 2. Eine verfrühte Entscheidung vor Ablauf der Äußerungsfrist gemäß § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO begründet einen Gehörsverstoß i.S.v. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO und absoluten Revisionsgrund i.S.v. § 138 Nr. 3 VwGO.
- BVerwG, Beschl. v. 04.11.2020 – 20 AV 2/20ECLI:DE:BVerwG:2020:041120B20AV2.20.0
- BVerwG, Beschl. v. 18.11.2019 – 10 B 20/19ECLI:DE:BVerwG:2019:181119B10B20.19.0
- BVerwG, Urt. v. 13.11.2019 – 2 C 35/18ECLI:DE:BVerwG:2019:131119U2C35.18.0
1. Ein Beamter oder Richter, der für die Wahl zum Richter an einem obersten Gerichtshof des Bundes vorgeschlagen, aber nicht gewählt worden ist und der die Stellungnahme des Präsidialrats des obersten Gerichtshofs für rechtswidrig hält, kann diese Stellungnahme nicht isoliert gerichtlich angreifen, sondern nur im Rahmen eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ernennung vom Richterwahlausschuss gewählter Kandidaten. 2. Die Rechtswirkungen einer Stellungnahme des Präsidialrats sind auf das Richterwahlverfahren beschränkt. Die Stellungnahme hat keine rechtliche Bedeutung für Auswahl- und Verwendungsentscheidungen in anderen Bereichen.
- BVerwG, Beschl. v. 22.03.2018 – 10 BN 3/17ECLI:DE:BVerwG:2018:220318B10BN3.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 22.03.2018 – 10 BN 2/17ECLI:DE:BVerwG:2018:220318B10BN2.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 22.03.2018 – 10 BN 5/17ECLI:DE:BVerwG:2018:220318B10BN5.17.0
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