§ 14 – Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes

GGVSEE_2015 · Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen

Das Umweltbundesamt ist zuständig für die Zustimmung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 GGVSEE_2015 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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