§ 15 – Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft

GGVSEE_2015 · Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen

Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft ist zuständig für 1.Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften;
2.Ausnahmen nach § 7 Absatz 3;
3.Ausnahmen nach § 7 Absatz 4 und
4.die Erteilung von Bescheinigungen nach Ziffer 1.3.2 des IMSBC-Codes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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