§ 32 – Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen

GKG · Gerichtskostengesetz

(1)Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind. Soweit einen Streitgenossen nur Teile des Streitgegenstands betreffen, beschränkt sich seine Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile betroffen hätte.
(2)Absatz 1 gilt auch für mehrere Beigeladene, denen Kosten auferlegt worden sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 17.06.2025 – X ZR 78/24ECLI:DE:BGH:2025:170625BXZR78.24.0

    Nichtigkeitsstreitwert VII 1. In Patentnichtigkeitsverfahren entspricht es im Allgemeinen billigem Ermessen, den Streitwert anhand des gemeinen Werts des Patents bei Erhebung der Klage bzw. Einlegung der Berufung zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen festzusetzen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1956 - I ZR 28/55, GRUR 1957, 79 - Streitwert; Beschluss vom 14. Dezember 2021 - X ZR 26/20, GRUR 2022, 432 Rn. 9 - Nichtigkeitsstreitwert IV). Der danach maßgebliche Wert ist in der Regel auf der Grundlage der Streitwertfestsetzung in anhängigen Verletzungsverfahren zuzüglich eines Zuschlags von 25 % zu bestimmen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 11. März 2025 - X ZR 114/22, GRUR 2025, 607 - Nichtigkeitsstreitwert VI). 2. Wenn das angegriffene Patent im Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. Berufungseinlegung bereits erloschen war, ist der Streitwert für die betroffene Instanz hingegen nach dem Interesse des jeweiligen Klägers zu bemessen (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - X ZB 3/90, Mitt. 1991, 159, juris Rn. 3 - Unterteilungsfahne).

  • BGH, Beschl. v. 06.06.2025 – VIII ZR 265/24ECLI:DE:BGH:2025:060625BVIIIZR265.24.0
  • BGH, Beschl. v. 14.05.2024 – X ZR 73/23ECLI:DE:BGH:2024:140524BXZR73.23.0
  • BFH, Beschl. v. 17.07.2014 – II R 40/12

    1. NV: Die Trennung bzw. Verbindung von Verfahren ist grundsätzlich in jedem Verfahrensabschnitt, d.h. auch im Revisionsverfahren möglich. 2. NV: Werden unterschiedlichen Personen durch unterschiedliche Rechtsvorgänge (Schenkungen) unterschiedliche Gegenstände schenkweise zugewendet, kommt eine Verbindung von Klageverfahren, mit denen sich diese Personen gegen die Festsetzung von Schenkungsteuer wenden, selbst dann nicht in Betracht, wenn die Schenkungen in einem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

  • BVerwG, Beschl. v. 20.04.2011 – 8 KSt 1/11, 8 KSt 1/11 (8 B 83/10)
  • BFH, Urt. v. 12.01.2011 – II R 30/09

    1. NV: Wird eine Sozietät von Rechtsanwälten oder Steuerberatern in der Rechtsform einer GbR, der eine Verfahrensvollmacht oder Prozessvollmacht erteilt worden war, aufgelöst, führt dies nicht zu einem Erlöschen der Vollmacht . 2. NV: Zu der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG a.F. erforderlichen Bezeichnung der absendenden Dienststelle war die Angabe von deren Namen nicht erforderlich, wenn die Dienststelle und die Sendung aufgrund der auf der Sendung angegebenen Geschäftsnummer und weiterer Angaben eindeutig identifiziert werden konnten . 3. NV: Da die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Kläger für die Gerichtskosten durch § 32 Abs. 1 Satz 2 GKG eingeschränkt wird, bedarf es auch bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung der Kläger am Streitwert keiner Kostenentscheidung nach § 135 Abs. 5 Satz 2 FGO .

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