§ 43 – Nebenforderungen
GKG · Gerichtskostengesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 10.09.2024 – XI ZR 177/23ECLI:DE:BGH:2024:100924BXIZR177.23.0
- BVerwG, Beschl. v. 11.06.2024 – 9 C 5/23ECLI:DE:BVerwG:2024:110624B9C5.23.0
1. Zur Frage der statthaften Klageart, wenn nach § 113 Abs. 1 Satz 2 und § 113 Abs. 4 VwGO mit der Anfechtungsklage gegen einen Wasser- und Abwassergebührenbescheid die Klage auf Erstattung der entrichteten Gebühren sowie auf Zahlung von Prozesszinsen verbunden werden soll. 2. Zur Bindung an das Klagebegehren nach § 88 VwGO und dessen Ermittlung nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen der §§ 133 und 157 BGB.
- BGH, Urt. v. 17.04.2024 – IV ZR 125/22ECLI:DE:BGH:2024:170424UIVZR125.22.0
- BGH, Beschl. v. 22.02.2023 – V ZR 70/21ECLI:DE:BGH:2023:220223BVZR70.21.0
- BGH, Beschl. v. 12.01.2023 – I ZB 31/22ECLI:DE:BGH:2023:120123BIZB31.22.0
- BGH, Beschl. v. 08.11.2022 – XI ZR 453/21ECLI:DE:BGH:2022:081122BXIZR453.21.0
- Bei vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren, die nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können und daher auf der Grundlage eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs zusammen mit der Forderung, bei deren vorgerichtlichem Durchsetzungsversuch sie angefallen sind, klageweise geltend gemacht werden, handelt es sich solange um Nebenforderungen i. S. d. § 43 Abs. 1 GKG, wie die Hauptforderung, aus der sich der Kostenerstattungsanspruch herleitet, Gegenstand des Rechtsstreits ist. Von einer nach Zeiträumen gestaffelten Streitwertfestsetzung ist grundsätzlich abzusehen.
Bei vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren, die nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können und daher auf der Grundlage eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs zusammen mit der Forderung, bei deren vorgerichtlichem Durchsetzungsversuch sie angefallen sind, klageweise geltend gemacht werden, handelt es sich solange um Nebenforderungen i. S. d. § 43 Abs. 1 GKG, wie die Hauptforderung, aus der sich der Kostenerstattungsanspruch herleitet, Gegenstand des Rechtsstreits ist. Von einer nach Zeiträumen gestaffelten Streitwertfestsetzung ist grundsätzlich abzusehen.
- BGH, Beschl. v. 16.09.2021 – III ZR 298/20ECLI:DE:BGH:2021:160921BIIIZR298.20.0
- BGH, Beschl. v. 13.04.2021 – I ZB 38/20ECLI:DE:BGH:2021:130421BIZB38.20.0
- BSG, Urt. v. 17.12.2020 – B 10 ÜG 2/19 RECLI:DE:BSG:2020:171220UB10UEG219R0
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