§ 44 – Stufenklage

GKG · Gerichtskostengesetz

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 27.11.2014 – B 3 KR 7/13 RECLI:DE:BSG:2014:271114UB3KR713R0

    1. Die Krankenkasse kann einem Krankenhaus auch selbst anzeigen, dass sie den MDK mit der Prüfung der Abrechnung einer Krankenhausbehandlung beauftragt hat; einer zusätzlichen Prüfanzeige des MDK bedarf es zur Wahrung der Sechswochenfrist für die Einleitung und Anzeige des Prüfverfahrens nicht. 2. Kann die Krankenkasse einen vermuteten Erstattungsanspruch gegen ein Krankenhaus ohne die Auswertung der Behandlungsunterlagen nicht begründen und hat das Sozialgericht die im Rahmen einer Stufenklage erhobene Klage auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen des Krankenhauses an den MDK abgewiesen, kann der Streitwert für die Herausgabeklage im Rechtsmittelverfahren auf den Wert des höchstmöglichen Erstattungsanspruchs festgesetzt werden.

  • BSG, Urt. v. 28.11.2013 – B 3 KR 27/12 RECLI:DE:BSG:2013:281113UB3KR2712R0

    1. Zum Anspruch einer Krankenkasse gegen einen Hilfsmittelerbringer (hier: Augenoptiker) auf Erteilung von Auskünften und Herausgabe von Unterlagen über sämtliche ihre Versicherten betreffenden Versorgungsvorgänge aus einem mehrere Jahre zurückliegenden Zeitraum zur Prüfung eines Erstattungsanspruchs bei festgestellter statistischer Abweichung vom durchschnittlichen Versorgungsverhalten. 2. Auch ein solcher Auskunfts- und Herausgabeanspruch unterliegt grundsätzlich der vierjährigen Verjährungsfrist. 3. Kann die Krankenkasse ohne die begehrten Auskünfte und Unterlagen den mit einer Stufenklage geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht erfolgreich weiterverfolgen, bemisst sich der Streitwert der Auskunfts- und Herausgabeklage regelmäßig auf zwei Drittel des möglichen Erstattungsanspruchs (Ergänzung zu BSG vom 28.2.2007 - B 3 KR 12/06 R = BSGE 98, 142 = SozR 4-2500 § 276 Nr 1).

  • BSG, Urt. v. 28.11.2013 – B 3 KR 24/12 RECLI:DE:BSG:2013:281113UB3KR2412R0

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