§ 48 – Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

GKG · Gerichtskostengesetz

(1)In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes und in Musterfeststellungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen. In Abhilfeverfahren sowie in Verfahren über die Erhöhung des kollektiven Gesamtbetrags nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz darf der Streitwert 300 000 Euro nicht übersteigen.
(2)In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3)Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 18.12.2025 – I ZB 42/25ECLI:DE:BGH:2025:181225BIZB42.25.0

    1. Gegen eine Entscheidung, mit der das staatliche Gericht die Sache gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs an das Schiedsgericht zurückverweist, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO statthaft. 2. Nicht jede Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG steht einer Zurückverweisung an das Schiedsgericht nach § 1059 Abs. 4 ZPO entgegen. Als Ergebnis einer typisierten Ermessensausübung im Rahmen der Entscheidung nach § 1059 Abs. 4 ZPO scheidet eine Zurückverweisung aber jedenfalls bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern, insbesondere bei einer augenfälligen, gravierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei aus (Fortführung von BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 70/17, SchiedsVZ 2018, 318 [juris Rn. 26]; Beschluss vom 18. Juli 2019 - I ZB 90/18, SchiedsVZ 2020, 46 [juris Rn. 46]; Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 228 [juris Rn. 84]). 3. Die Entscheidung nach § 1059 Abs. 4 ZPO ist keine bloße Folgeentscheidung, die den Wert des Aufhebungsverfahrens nicht erhöht. Ihr Wert bemisst sich auf ein Fünftel des Hauptsachewerts.

  • BGH, Beschl. v. 20.11.2025 – LwZR 1/25ECLI:DE:BGH:2025:201125BLWZR1.25.0
  • BGH, Beschl. v. 04.11.2025 – V ZR 229/24ECLI:DE:BGH:2025:041125BVZR229.24.0
  • BGH, Beschl. v. 08.10.2025 – XII ZR 28/25ECLI:DE:BGH:2025:081025BXIIZR28.25.0

    Zur Festsetzung von Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer gegen die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerichteten Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG durch einen qualifizierten Verbraucherverband.

  • BGH, Beschl. v. 30.09.2025 – II ZR 96/24ECLI:DE:BGH:2025:300925BIIZR96.24.0
  • BGH, Beschl. v. 10.12.2024 – VI ZR 7/24ECLI:DE:BGH:2024:101224BVIZR7.24.0

    Zur Bestimmung des Streitwerts für einen Unterlassungsanspruch (hier: Scraping-Verfahren).

  • BGH, Beschl. v. 10.12.2024 – VI ZR 22/24ECLI:DE:BGH:2024:101224BVIZR22.24.0
  • BGH, Urt. v. 27.11.2024 – VIII ZR 278/23ECLI:DE:BGH:2024:271124UVIIIZR278.23.0

    Zur Bemessung des Gegenstandswerts eines Anspruchs auf Abgabe einer Erklärung, dass die Miete künftig herabgesetzt wird, bei einer zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarten Staffelmiete im Sinne von § 557a Abs. 1 BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 52/23, NZM 2024, 755 Rn. 46 f. mwN).

  • BGH, Beschl. v. 17.10.2024 – LwZR 4/22ECLI:DE:BGH:2024:171024BLWZR4.22.0
  • BGH, Beschl. v. 09.09.2024 – XI ZR 40/23ECLI:DE:BGH:2024:090924BXIZR40.23.0

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 48 GKG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 48 GKG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.