§ 14 – Module und ECTS-Leistungspunkte

GNTDSVVDV_2024 · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung

(1)Die Studieninhalte werden in thematisch und zeitlich abgeschlossenen, interdisziplinären Modulen vermittelt. Die Module werden im Rahmen eines Qualitätsmanagements durch den Fachbereich regelmäßig evaluiert.
(2)Die Hochschule beschreibt die zu Pflichtmodulen oder Wahlpflichtmodulen zusammengefassten Studieninhalte sowie Näheres zu Studieninhalten und Studienablauf in einem Modulhandbuch. Das Modulhandbuch wird auf der Internetseite des Fachbereichs Sozialversicherung veröffentlicht und beim Fachbereich Sozialversicherung in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert.
(3)Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Module ist für die Studierenden verpflichtend.
(4)Für Module, die erfolgreich absolviert worden sind, werden Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) vergeben. Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 25 bis 30 Zeitstunden.
(5)Für das erfolgreich abgeschlossene Studium werden 180 ECTS-Leistungspunkte benötigt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 GNTDSVVDV_2024 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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