§ 17 – Bestimmungen für den Krisenfall

GNTDSVVDV_2024 · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung

(1)Sofern die Präsenzlehre und die Präsenzprüfungen aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnung, gesetzlicher Verpflichtung oder anderweitiger Tatsachen in den Räumlichkeiten der Hochschule nicht durchgeführt werden können, stellen dies die Dekanin oder der Dekan, die Studiendekanin oder der Studiendekan und die Leitung des Prüfungsamtes gemeinsam fest. Die Feststellung wird grundsätzlich für ein ganzes Trimester bekannt gemacht. Eine Verlängerung jeweils um ein Trimester ist bei Fortbestand der in Satz 1 geschilderten Lage so oft wie erforderlich zulässig. Bei Wegfall der Voraussetzungen kann die Feststellung vorzeitig widerrufen werden.
(2)Ist eine Feststellung nach Absatz 1 erfolgt so sind die Studien- und Prüfungsmodalitäten wie folgt anzupassen: 1.Studierende können erforderliche Anträge elektronisch ohne Einhaltung der für den elektronischen Schriftformersatz nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz notwendigen Formen stellen. Entsprechendes gilt für präsenzunabhängige schriftliche Prüfungsleistungen sowie die damit in Zusammenhang stehenden Erklärungen. Sind Studierende aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnung, gesetzlicher Verpflichtung oder anderweitiger Tatsachen an einer Nutzung der sonst üblichen Übergabewege gehindert, so steht ihnen ebenfalls die in Satz 1 genannte elektronische Kommunikation zur Verfügung.
2.Wenn aufgrund der Gesamtsituation (Absatz 1) die Präsenzlehre nicht möglich ist, kann sie auf vom Fachbereich Sozialversicherung zur Verfügung gestellten Übertragungssystemen digital oder hybrid durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der Modulinhalte und das Erreichen der Modulziele sichergestellt sind.
3.Mündliche Prüfungsleistungen können in Form der Online-Videoprüfung durchgeführt werden. Dafür sind ausschließlich die vom Fachbereich Sozialversicherung bereit gestellten Übertragungssysteme zu nutzen.
(3)Weitere Einzelheiten regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 GNTDSVVDV_2024 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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