§ 15 – Praxisintegrierte Studienphasen

GNTDSVVDV_2024 · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung

(1)Während der praxisintegrierten Studienphasen erwerben die Studierenden berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, diese in der Praxis anzuwenden. Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation und insbesondere zur Teamarbeit erlangen.
(2)Die praxisintegrierten Studienphasen finden grundsätzlich bei der Einstellungsbehörde statt. Sie können auch absolviert werden bei: 1.einem anderen Träger der Sozialversicherung oder
2.einem Verband mit Bezug zur Sozialversicherung oder
3.in der Privatwirtschaft mit Bezug zur Sozialversicherung oder
4.in der öffentlichen Verwaltung mit Bezug zur Sozialversicherung im In- und Ausland.
Die Zuweisung erfolgt durch die Einstellungsbehörde.
(3)Die praxisintegrierten Studienphasen werden von der Einstellungsbehörde in Abstimmung mit der Hochschule organisiert und durchgeführt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 GNTDSVVDV_2024 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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