§ 5 – Feststellung und Erhaltung von Gräbern

GR_BG · Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

(1)Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden Gräber nach § 1 festzustellen, in Listen nachzuweisen und diese Listen auf dem Laufenden zu halten.
(2)Demjenigen, der ein berechtigtes Interesse darlegt, ist Auskunft darüber zu erteilen, ob auf einem Grundstück ein Grab nach § 1 liegt.
(3)Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden Gräber nach § 1 zu erhalten. Maßnahmen zur Erhaltung sind Anlegung, Instandsetzung und Pflege.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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