§ 6 – Verlegung von Gräbern

GR_BG · Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

(1)Gräber nach § 1 Absatz 2 dürfen im Inland nur verlegt werden, wenn die zuständige Landesbehörde zugestimmt hat. Die Toten sollen in einem Sammelgrab in einer geschlossenen Begräbnisstelle wiederbestattet werden.
(2)Die Zustimmung soll insbesondere dann erteilt werden, wenn verstreut liegende Gräber in eine oder zu einer geschlossenen Begräbnisstätte zusammengelegt werden.
(3)Geschlossene Begräbnisstätten sind Friedhöfe und Abteilungen eines Friedhofs.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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