§ 8 – Identifizierungen

GR_BG · Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Zum Zwecke der Identifizierung namentlich unbekannter Toter kann eine Graböffnung angeordnet werden. Eine solche Anordnung soll nur getroffen werden, wenn eine Identifizierung nach gutachtlicher Äußerung des Bundesarchivs anders nicht durchführbar ist und eine Identitätsfeststellung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 GR_BG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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