Art. 5

GR_NDSTVTR_BB_MV · Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

(1)Die gemäß § 23 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (BGBl. 1990 II S. 1159) in dem abgebenden Land errichteten Landesbehörden bleiben nach Inkrafttreten dieses Vertrages für das ausgegliederte Gebiet zuständig.
(2)Für Amtshandlungen, die die nach Absatz 1 zuständigen Behörden im Umgliederungsgebiet vollziehen, gelten die im abgebenden Land anzuwendenden Vorschriften.
(3)Die vertragschließenden Ländern erstatten einander die Kosten, die durch die fortgeltende Zuständigkeit für das ausgegliederte Gebiet nach Absatz 1 entstehen. Einzelheiten werden in einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung geregelt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 5 GR_NDSTVTR_BB_MV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 5 GR_NDSTVTR_BB_MV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.