Art. 8

GR_NDSTVTR_BB_MV · Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

(1)Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich ausgetauscht werden.
(2)Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 8 GR_NDSTVTR_BB_MV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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