§ 10 – Dienstliche Bewertung

GTDBAHNVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –

(1)Am Ende jedes Ausbildungsabschnitts von mindestens einem Monat Dauer erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter auf Vorschlag der Ausbildenden für die Anwärterin oder den Anwärter eine dienstliche Bewertung.
(2)Aus der Bewertung gehen hervor: 1.Bezeichnung, Dauer und etwaige Unterbrechungen des Ausbildungsabschnitts,
2.die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale der Anwärterin oder des Anwärters sowie
3.die erzielten Rangpunkte und die Note.
(3)Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung der Bewertung. Die Bewertung ist mit ihr oder ihm zu besprechen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 GTDBAHNVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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