§ 12 – Zusammenfassendes Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl

GTDBAHNVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –

Über den Erfolg der berufspraktischen Studienzeit erstellt das Eisenbahn-Bundesamt ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Leistungstests und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) anzugeben sind. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung des Zeugnisses.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 GTDBAHNVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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