§ 9 – Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsplan

GTDBAHNVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –

(1)Das Eisenbahn-Bundesamt erstellt für jeden Ausbildungsschwerpunkt einen Ausbildungsrahmenplan, der insbesondere die Ausbildungsinhalte, die Ausbildungsziele und die Dauer der Ausbildungsabschnitte bestimmt.
(2)Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen individuellen Ausbildungsplan für die gesamte Ausbildung und gibt ihn der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt. Der jeweilige Ausbildungsplan enthält die Ausbildungsstellen sowie die Abfolge und die Zeiträume der einzelnen Ausbildungsabschnitte.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 GTDBAHNVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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