§ 11 – Praxisarbeiten während der berufspraktischen Ausbildung

GTDWSVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

(1)Während der berufspraktischen Ausbildung sind mindestens zwei schriftliche Praxisarbeiten anzufertigen. Jede Praxisarbeit ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.
(2)Wer an einer Praxisarbeit nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, diese nachzuholen. Ist die Praxisarbeit nicht spätestens einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung nachgeholt worden, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.
(3)Die §§ 23 und 24 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über die Folgen ausschließlich das Prüfungsamt entscheidet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 GTDWSVVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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