§ 14 – Studium

GTDWSVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

(1)Die im Studium zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten orientieren sich an den Anforderungen der Fachrichtungen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Die Einstellungsbehörde wählt einen geeigneten Bachelorstudiengang aus und legt diesen als Teil des Vorbereitungsdienstes fest.
(2)Die Inhalte und der Ablauf des Bachelorstudiums richten sich nach den Studienplänen und Bestimmungen der Hochschule.
(3)Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter für das Bachelorstudium der Hochschule zu.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 GTDWSVVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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