§ 13 – Dauer und Aufbau des Studiums

GTDWSVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Das Studium umfasst ein Bachelorstudium sowie zwei berufspraktische Studienzeiten, die in der Regel in Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung einschließlich ihrer Schulungseinrichtungen absolviert werden. Das Studium gliedert sich wie folgt: Nr. Ausbildungsabschnitt Ausbildungsort Dauer
1 berufspraktische Studienzeit I in den Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes 1,5 Monate
2 Lehrveranstaltungen während des Bachelorstudiums an einer kooperierenden Hochschule nach den dort geltenden Bestimmungen je nach Studiengang:36 oder 42 Monate
3 Praxissemester und Praxisphasenwährend des Bachelorstudiums in den Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung nach den an der kooperierenden Hochschule geltenden Bestimmungen
4 berufspraktische Studienzeit II in den Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes insgesamt 6 Monatewährend der vorlesungsfreien Zeiten des Bachelorstudiums und nach Abschluss des Bachelorstudiums

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 GTDWSVVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 13 GTDWSVVDV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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